Wer als Empfänger von Hartz 4 oder Arbeitslosengeld I (ALG I) umziehen muss, oder möchte, ist in der Regel auf die finanzielle Unterstützung vom JobCenter oder der Arbeitsagentur angewiesen.
In welcher Höhe die anfallenden Umzugskosten übernommen werden ist von Amt zu Amt unterschiedlich. Als Leistungsempfänger sind Sie aber verpflichtet, vor Ihrem Umzug einen entsprechenden Umzugsantrag inklusive 3er Kostenangebote beim Jobcenter einzureichen. Denn ohne Bescheid zur Übernahme der Umzugskosten, bleiben Sie höchstwahrscheinlich auf den Kosten für Ihren Umzug sitzen. Auch hier stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung helfend zur Seite. Wir erstellen Ihnen ein detailliertes Kostenangebot zur Vorlage bei Ihrem Sachbearbeiter und rechnen nach Ihrem Umzug direkt mit dem Jobcenter ab.
Es gibt 2 Bedingungen für die Übernahme der Umzugskosten vom Jobcenter:
Der Umzug muss erforderlich sein. Die Kosten der (neuen) Wohnung müssen angemessen sein. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Hartz 4 Empfänger umziehen. Geregelt wird das Recht im § 22 SGB II.
Ein Umzug in eine neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch wenn diese im einem anderem Wohnort liegt.
UNSER TIPP: Klären Sie bereits im Vorfeld mit dem Jobcenter bzw. Ihrem Sachbearbeiter ab, ob ausreichend Gründe für Ihren Umzug vorliegen. Beantragen Sie die Übernahme der Umzugskosten und legen Sie dem Jobcenter 3 Kostenangebote vor.